Fragen und Antworten zu “grauen” und “weißen” Flecken

Im „weiße Flecken“-Programm wurden Gebiete (Anschlüsse) gefördert, welche eine Downloadgeschwindigkeit von <30 Mbit/s hatten. Gestartet war dies mit der Erschließung per FTTC (Kabelverzweiger in der Straße/Dorf), es erfolgte ein Upgrade auf teilweise FTTB (Glasfaser in das Gebäude).

Gigabit-Richtlinie des Bundes 1.0 (Gigabit-RL 1.0 vom 26.04.2021):
Im „graue Flecken“-Programm nach Gigabit-Richtline des Bundes 1.0 sind Anschlüsse förderbar, welche über nicht mindestens 100 Mbit/s verfügen. In der Regel erfolgt die Erschließung per FTTB (Glasfaser bis in das Gebäude, z.B. Keller); für besonders entlegene Standorte sind ggf. Alternativtechnologien anwendbar. Bei Mehrfamilienhäusern sollte die Erschließung mittels FTTH (Glasfaser bis in die Wohnung) erfolgen.

Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0 vom 31.03.2023):
Im „graue Flecken“-Programm nach Gigabit-Richtline des Bundes 2.0 sind Anschlüsse förderbar, welche über nicht mindestens 200 Mbit/s symmetrisch per Next-Generation-Acces-Netz bzw. 500 M/Bits im Download verfügen. In der Regel erfolgt die Erschließung per FTTB (Glasfaser bis in das Gebäude, z.B. Keller); für besonders entlegene Standorte sind ggf. Alternativtechnologien anwendbar. Bei Mehrfamilienhäusern sollte die Erschließung mittels FTTH (Glasfaser bis in die Wohnung) erfolgen.

Es sollen Haushalte erschlossen werden, die die Vorraussetzungen des Förderprogramms erfüllen und nicht durch die Telekommunikationsunternehmen eigenwirtschaftlich angebunden werden. Der Umsetzungszeitraum beträgt mindestens die nächsten 5 bis 10 Jahre.

Dies ist kein Problem. Die im „graue Flecken“- Förderprogramm förderfähigen Adressen werden separat ermittelt. Schon vorhandene Glasfaseranschlüsse (durch das „weiße Flecken“-Förderprogramm) werden nicht überbaut. Der aktive Betrieb der durch die TGG ausgebauten Netze wird entsprechend der Richtlinie diskriminierungsfrei ausgewählt. Es ist davon auszugehen, dass der Betreiber des „weiße Flecken“-Förderprogramms ein attraktives Angebot abgeben wird.

Es gibt eine strikte Trennung zwischen dem „weiße Flecken“-Programm und dem „graue Flecken“-Programm, welche gemäß der Förderrichtlinien eingehalten werden muss.

Entsprechend der Richtlinie des „graue Flecken“-Programms werden die Pächter des Netzes in einem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren ausgewählt. Es ist anzunehmen, dass die beauftragten Telekommunikationsunternehmen aus dem „weiße Flecken“-Programm sich an dem diskriminierungsfreien Auswahlverfahren beteiligen und ein attraktives Angebot unterbreiten.

Das kann so pauschal nicht beantwortet werden:

Entweder findet ein eigenwirtschaftlicher Breitbandausbau durch ein Telekommunikationsunternehmen und somit kein geförderter Ausbau statt
oder es handelt sich um den Ausbau im Rahmen des „weiße Flecken“-Förderprogramms.

Auch, wenn ein Teil des Ausbaugebiets bereits im Rahmen des „weiße Flecken“-Förderprogramms oder eigenwirtschaftlich ausgebaut wurde, ist für das übrige Ausbaugebiet eine Förderung im Rahmen des „graue Flecken“-Förderprogramms möglich.

Begriffserklärung:
¹ Kommunaler Energiezweckverband Thüringen; ² Kommunale Energie Beteiligungsgesellschaft Thüringen AG

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